Schiedsrichterliches Verfahren
Teil II der Satzung vom 21.01.1984
Im Vereinsregister eingetragen 11. Februar 1986
§ 1 Zuständigkeit
- Zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern auftretenden Streitigkeiten über die Rechten und Pflichten aus der Mitgliedschaft und aller auf der Mitgliedschaft beruhenden Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern untereinander werden im schiedsrichterlichen Verfahren entschieden.
- Das Schiedsgericht entscheidet endgültig unter Ausschluß des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten.
§ 2 Besetzung
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und 2 Beisitzern.
- Der Vorsitzende wird vom geschäftsführenden Vorstand auf die Dauer von jeweils 2 Jahren berufen.
- Jede Partei ernennt einen Beisitzer.
- Die Schiedsrichter erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Ihre baren Auslagen (Reisekosten, Tagegeld) werden ersetzt.
§ 3 Wegfall eines Schiedsrichters
- Wenn ein von den Parteien ernannter Schiedsrichter stirbt oder aus anderem Grunde wegfällt oder die Übernahme oder die Ausführung des Schiedsrichteramtes verweigert, so hat die ihn benennende Partei nach Aufforderung durch den Gegner binnen einer 2-wöchigen Frist einen anderen Schiedsrichter zu bestellen. Nach fruchtlosem Fristablauf wird auf Antrag der betreibenden Partei der Schiedsrichter von dem Vorsitzenden der Weiterbildungskommission ernannt.
§ 4 Verfahren
- Die Klage und sämtliche Anträge sind schriftlich einzureichen.
- Der Vorsitzende setzt den Termin zur mündlichen Verhandlung an und lädt die Beteiligten. Die Ladung erfolgt mit eingeschriebener Sendung gegen Rücksein oder gegen schriftliches Empfangsbekenntnis.
- Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt; den Protokollführer bestimmt das Schiedsgericht. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterschrieben.
- Den am Verfahren Beteiligten ist rechtliches Gehör zu gewähren. Die Einlassungsfrist auf die Klage und die Ladungsfrist zum Termin je 2 Wochen; auf die Einhaltung dieser Frist kann verzichtet werden.
- Bei Säumnis einer Partei entscheidet das Schiedsgericht nach Aktenlage, nachdem es die erschienene andere Partei gehört hat.
- Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden.
§ 5 Urteil
- Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
- Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Verpflichtung, die Verfahrenskosten zu tragen. Der Betrag der zu erstattenden Verfahrenskosten wird durch den Vorsitzenden festgestellt, wobei insoweit die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordung anzuwenden sind.
§ 6 Spruchform
- Der Schiedsspruch wird mit Gründen versehen. Er ist unter Angabe des Tages der Abfassung vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
- Den Parteien ist eine von dem Vorsitzenden unterschriebene Ausfertigung zuzustellen.
§ 7
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
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